Nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG idF vor BGBl 1993/818 sind die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen samt Grund und Boden (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG) von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren als Hauptwohnsitz gedient haben. Wie sich aus der Wortfolge „seit der Anschaffung“ ergibt, muss der Hauptwohnsitz grundsätzlich bei der Anschaffung des Eigenheims begründet werden. Ein solcher Hauptwohnsitz kann jedoch erst in einem bewohnbaren Eigenheim begründet werden.