Von einem Betriebsübergang ist auch dann auszugehen, wenn ein Auftraggeber, der einen ersten Unternehmer vertraglich mit der gesamten Verpflegung in einem Krankenhaus betraut hatte, diesen Vertrag beendet und über dieselbe Leistung einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer abschließt und der zweite Unternehmer die zuvor bereits vom ersten Unternehmer benutzten, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten wesentlichen materiellen Betriebsmittel benutzt. Dies gilt auch dann, wenn der zweite Unternehmer zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Arbeitnehmer des ersten Unternehmers nicht übernehmen will.