Nach § 62 Z 1b BWG darf eine Person nicht zum Bankprüfer bestellt werden, wenn sie nicht einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört oder nicht durch rechtsgeschäftliche Verbindung über einen gleichwertigen Zugang zu einer Gruppe von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügt oder nicht auf andere Weise gleichartige Erfahrungen in die Bankprüfung einbringen kann. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die in § 62 Z 1b BWG geforderte Zugehörigkeit zu einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gibt kein inhaltliches Qualitätsmerkmal ab und ist daher auch nicht geeignet, mit der nach Art 18 B-VG geforderten Deutlichkeit Auskunft über den Inhalt der Begriffe „gleichwertigen Zugang“ und vor allem „gleichartige Erfahrungen“ zu geben.