EStG 1988: § 17
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist die in § 17 Abs 3 EStG 1988 vorgesehene „Sperrfrist“ von fünf Wirtschaftsjahren hinsichtlich der Anwendung der Pauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG 1988 aufgrund der dieser Bestimmung innewohnenden Zielsetzung, ein aus Gesichtspunkten der Steueroptimierung veranlasstes Wechseln der Gewinnermittlung einzuschränken, nur in Fällen des freiwilligen Wechsels von der Pauschalierung zur regulären Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. zur Bilanzierung anzuwenden. Fälle eines durch Überschreiten von Umsatzgrenzen erzwungenen Wechsels sind davon nicht erfasst. Sind daher in dem dem Überschreitungsjahr zweitfolgenden Wirtschaftsjahr die Anwendungsvoraussetzungen für die Pauschalierung wieder gegeben, kommt die neuerliche Inanspruchnahme der Pauschalierung in Betracht.