Der VwGH ordnete in bestimmten Bereichen Buschenschank und Bauernmarkt den gewerblichen Einkünften zu.
Gegenstand der Beschwerde war ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Buschenschank (Most!), Herstellung von Brot aus eigenem Getreide, Herstellung von Wurst und Speck und Verkauf dieser Waren sowie von Fleisch am Bauernmarkt.