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Absetzbarkeit von Prozesskosten bei nur teilweise betrieblichem Streitgegenstand

SteuerrechtRdW 2003/584RdW 2003, 667 Heft 11 v. 17.11.2003

Erstreckt sich ein Prozess auf betriebliche und auf private Schulden bzw (Gegen-) Forderungen, kommt es darauf an, welche Forderungen bzw Schulden tatsächlich strittig sind. Anhand der strittigen Forderungen und Verbindlichkeiten ist zu beurteilen, ob die Prozesskosten Betriebsausgaben darstellen.

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