Sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsbehelfe erfüllt, hängt das Recht des Übernehmers, den Vertrag zu wandeln, davon ab, ob der Mangel geringfügig ist. Über die Frage, wo die Grenze zwischen geringfügigen und nicht geringfügigen Mängeln verläuft, besteht in der Lehre keine Einigkeit. Der Beitrag versucht die Frage vor allem durch eine an den Wurzeln der Verbrauchsgüterkauf-RL orientierte Interpretation zu klären.