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Berufungsvorentscheidung, Vorlageantrag

SteuerrechtChristoph RitzRdW 2002/525RdW 2002, 562 Heft 9 v. 15.9.2002

Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG) enthält ua Änderungen im§ 276 BAO(Berufungsvorentscheidung, Vorlageantrag). Diese Änderungen werden im Folgenden behandelt.

1. Berufungsvorentscheidung

Die Neufassung des § 276 BAO tritt nach § 323 Abs 10 BAO mit 1. 1. 2003 in Kraft; sie ist auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.

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