Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG) enthält ua Änderungen der§§ 256 273 274 275und281 BAO. Diesen Änderungen ist gemeinsam, dass sie im Berufungsverfahren sowohl von der Abgabenbehörde erster Instanz als auch von der zweiten Instanz anzuwenden sind. Es sind -- abgesehen von§ 281 BAOüber die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung -- das Berufungsverfahren abschließende Formalentscheidungen.