Art III UmgrStG
Das in § 12 Abs 1 UmgrStG enthaltene Erfordernis des Vorliegens eines positiven Verkehrswertes ist ausschließlich auf das einzubringende Vermögen zu beziehen (Stand-alone-Betrachtung). Der eindeutige Gesetzeswortlaut lässt eine andere Deutung, wie sie zum Teil in der Literatur auf Synergieeffekte in der übernehmenden Körperschaft bezogen wird (vgl etwa Rabel, Art III Einbringung -- Steuerrecht, in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen § 12 Rz 161), nicht zu. In Lehre und Rechtsprechung ist inzwischen unbestritten, dass zur Feststellung des Vorliegens eines positiven Verkehrswertes jede wissenschaftlich anerkannte Methode der Unternehmensbewertung herangezogen werden kann (vgl jüngst VwGH 28.11.2001, 99/13/0254). Das BMF hält an der in der Anfragebeantwortung vom 24. 5. 1993, SWK A 445, getroffenen Beurteilung fest, wonach bei Einbringung des Betriebes einer Personengesellschaft in die Tochtergesellschaft der Personengesellschaft der positive Verkehrswert unter Außer-Ansatz-Lassen der Beteiligung an der übernehmenden Tochtergesellschaft vorliegen muss. Das BMF teilt die Auffassung, dass eine der einbringenden Personengesellschaft innerhalb der Neunmonatsfrist zukommende offene Ausschüttung von der übernehmenden Körperschaft letztlich keine steuerliche Wirkung zu vermitteln vermag, da sie als Geschäftsfall nach dem Einbringungsstichtag dem einzubringenden Betrieb und damit der ausschüttenden Körperschaft zuzurechnen ist und daher letztlich als Nichtausschüttung zu werten ist. Sie kann damit weiters auch für die Frage des positiven Verkehrswertes keine Bedeutung haben.