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Vorbehaltszusammenschluss einer in- und ausländischen Rechtsanwaltssozietät

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2002/439RdW 2002, 448 Heft 7 v. 15.7.2002

Art IV UmgrStG

Ein Kapitalkontenzusammenschluss mit der Vorbehaltsmethode einer inländischen freiberuflich tätigen Mitunternehmerschaft als übertragende Gemeinschaft mit einer ausländischen freiberuflich tätigen Mitunternehmerschaft als übernehmende Gemeinschaft fällt dem Grunde nach unter Art IV UmgrStG. § 23 UmgrStG setzt ua voraus, dass ein Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Terminologie auf die Personengesellschaft übertragen wird, worunter nach Lehre und Rechtsprechung zumindest die wesentlichen Grundlagen zu verstehen sind. Die Anwendungsvoraussetzungen sind dabei auch dann erfüllt, wenn die inländische Mitunternehmerschaft einzelne Aktiva oder Passiva des auf den Zusammenschlussstichtag zu erstellenden Jahres- oder Zwischenabschlusses bzw Status (bei fortgesetzter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) zurückbehält, die in der Folge idR Sonderbetriebsvermögen darstellen. Da mit dem Vorbehalt sämtliche Reserven inkl eines Firmenwertes des zu übertragenden Betriebes zurückbehalten werden, muss das Zusammenschlusskapital laut Zusammenschlussbilanz einen positiven Buchstand aufweisen. Mit der Übertragung der wesentlichen Grundlagen entsteht gegenständlich in der Folge eine inländische Betriebsstätte der ausländischen übernehmenden Mitunternehmerschaft, an der sowohl die in- wie die ausländischen Mitunternehmer substanzbeteiligt sind (s auch BMF 16. 11. 1998, SWI 1999, 3). An den vorbehaltenen stillen Reserven und dem vorbehaltenen Firmenwert bleiben die zurückbehaltenden Mitunternehmer der übertragenden Mitunternehmerschaft beteiligt. Wesentlich für den Zusammenschluss ist, dass in der Folge sämtliche (in- und ausländischen) Mitunternehmer am gesamten zusammengeschlossenen Unternehmen quotal substanzbeteiligt sind. Die Tatsache, dass jeder Mitunternehmer die von ihm schon vor dem Zusammenschluss betreuten Klienten oder Mandanten weiterhin betreut, ändert an diesem Grundsatz nichts. Entscheidend ist aber für die Annahme eines Zusammenschlusses iSd Art IV UmgrStG, dass die vereinigten Betriebe tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenwachsen, eine solche Einheit wäre nicht gegeben, wenn die Partner des Zusammenschlusses keine Substanzbeteiligung an der vereinigten Mitunternehmerschaft (laut § 23 Abs 1: „... gegen Gewährung von Gesellschafterrechten“) erwerben. Sollte diese wirtschaftliche Einheit gegeben sein, ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung dahingehend, dass im Falle eines Ausscheidens aus der Mitunternehmerschaft vor Ablauf von fünf Jahren eine Buchwertabschichtung ohne Abfindung der inzwischen angewachsenen stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes erfolgen soll, Ausdruck des allgemeinen Treueprinzips, das auf die steuerlichen Wirkungen eines vorangegangenen Zusammenschlusses keinen Einfluss hat. Eine rechtsbeständige Entscheidung darüber wird das zuständige Finanzamt zu treffen haben.

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