Art II UmgrStG
§ 24 EStG
Durch die errichtende Umwandlung der X-GmbH auf eine X-GmbH & Co KG werden der (die) Gesellschafter mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages zu (einem) Mitunternehmer(n) der entstehenden Personengesellschaft. Eine Verfügung über den entstandenen Mitunternehmeranteil, etwa durch eine Veräußerung desselben, ist nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen sind zivilrechtlich rückwirkend vereinbarte Geschäfte einkommensteuerrechtlich unwirksam. Die Veräußerung des Mitunternehmeranteils kann daher frühestens auf den Tag der zivilrechtlichen Vereinbarung steuerlich wirksam werden. Das Ergebnis der Tätigkeit der Mitunternehmerschaft ist daher bis zur Veräußerung des Mitunternehmeranteils dem veräußernden Mitunternehmer, der in der Folge den Veräußerungstatbestand iSd § 24 EStG 1988 setzt, und ab diesem Zeitpunkt dem erwerbenden Mitunternehmer zuzurechnen, der den Anschaffungsvorgang mit der Darstellung der Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz verbindet (vgl Rz 6000f EStR 2000).