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Alineare Gewinnverteilung zur Vermeidung einer Äquivalenzverletzung iSd § 6 Abs 2 UmgrStG

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2002/436RdW 2002, 447 Heft 7 v. 15.7.2002

Art I UmgrStG, Art IV UmgrStG

Das Vermeiden einer Äquivalenzverletzung im Wege einer alinearen Gewinnverteilung ist

bei Körperschaften auf die offenen Gewinnausschüttungen zu beziehen, die von den Gesellschaftern der Körperschaft zu beschließen und im Gesellschaftsvertrag zu verankern sind, und

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