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Vermittler von Kfz-Käufern unterliegen nicht der Mitteilungspflicht nach § 109a EStG 1988

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2002/435RdW 2002, 447 Heft 7 v. 15.7.2002

§ 109a EStG, VO BGBl II 2001/417

Nach § 1 der zu § 109a EStG 1988 ergangenen Verordnung BGBl II 2001/417 unterliegen nur die dort taxativ umschriebenen Leistungen der Mitteilungspflicht (siehe auch Rz 8303 EStR 2000). Gem Z 2 des genannten § 1 der Verordnung unterliegen Leistungen von Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern iSd § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 der Mitteilungspflicht. Personen, die Kfz-Käufer vermitteln, unterliegen weder der Mitteilungspflicht nach der genannten Z 2 noch jener nach Z 6 (Privatgeschäftsvermittler, siehe dazu Rz 8309 EStR 2000). Sofern auf derartige Leistungen nicht Z 8 (freier Dienstvertrag) zur Anwendung kommt, besteht keine Mitteilungspflicht nach § 109a EStG 1988.

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