Der EuGH hat mit Urteil vom 08.01.2002, Rs C-409/99 , zum Vorsteuerabzug betreffend Kleinbusse nach der VO BGBl 1996/273 Stellung genommen und ausgesprochen, dass die genannte VO umsatzsteuerrechtlich insofern gemeinschaftsrechtswidrig ist, als sie die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bei Kraftfahrzeugen gegenüber der zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur EU (1. 1. 1995) bestehenden Verwaltungspraxis einengt. Als Konsequenz auf dieses Urteil war in Bezug auf den Vorsteuerabzug sowohl für Kleinbusse als auch für Kleinlastkraftwagen die Verwaltungspraxis, wie sie zum 1. 1. 1995 bestanden hat, wieder herzustellen. Dies erfolgte durch die VO BGBl II 2002/193, die zu § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994, § 8 Abs 6 Z 1 und § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 ergangen ist. Damit ist ertragsteuerlich klargestellt, dass Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, weder der achtjährigen Mindestnutzungsdauer noch der Angemessenheitsprüfung (Luxustangente) unterliegen. Die Verordnung und der dazu ergangene Erlass sind auf der BMF-Homepage (http://www.bmf.gv.at ) abrufbar.