Berufungssenate der Finanzlandesdirektionen sind aufgrund der institutionellen Verbindung mit der Abgabenverwaltung keine vorlageberechtigten Gerichte iSd Art 234 EGV. Dies entschied der EuGH in einem von einem Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Burgenland angestrengten Vorabentscheidungsverfahren (Urteil vom 30.05.2002, C-516/19 99). Im Hinblick auf die Neuordnung des Berufungsverfahrens durch Schaffung institutionell und personell von der Abgabenverwaltung getrennter unabhängiger Finanzsenate (UFS) dürfte die Gerichtsqualität dieser Spruchkörper nicht in Zweifel zu ziehen sein.