In der Rs C-269/00 , Seeling/FA Starnberg, wurden am 16. 5. 2002 in einem vom BFH vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen die Schlussanträge des Generalanwaltes Frances G. Jacobs veröffentlicht. Nach Ansicht des Generalanwaltes kann ein Mitgliedstaat die Verwendung einer Wohnung in einem Geschäftsgebäude, das insgesamt einem Unternehmen zugeordnet ist, zu privaten Wohnzwecken nicht als nach Art 13 Teil B Buchstabe b der 6. MWSt-Richtlinie steuerbefreit ansehen, sodass der Vorsteuerabzug zunächst in voller Höhe geltend gemacht werden kann. Unter Hinweis auf die Systematik der 6. MWSt-Richtlinie verwirft der Generalanwalt die im Wesentlichen auf Liquiditäts- und Steuervorteile der Steuerpflichtigen abzielenden Einwendungen der deutschen Bundesregierung. Damit verdichten sich auch in Österreich die EU-rechtlichen Bedenken gegen die mit dem AbgÄG 1997 erfolgte unechte Steuerfreistellung des laufenden Eigenverbrauchs für die Nutzung der dem Unternehmen zugeordneten Grundstücke für private Wohnzwecke (vgl bereits Pircher/Pülzl, RdW 1999, 692 ff).