Die Weiterverrechnung von Stranded Costs und sonstiger Zuschläge im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie ist ab 1. 10. 2001 in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen und nicht mehr als durchlaufender Posten zu behandeln.
BMF , 16. April 2002