Art II UmgrStG
§ 6 Abs 1 Z 2 lit a KVG
Literatur und Judikatur stimmen darin überein, dass die errichtende Umwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes mit dem Beitritt eines Arbeitsgesellschafters, idR einer künftigen Komplementär-GmbH, verbunden werden kann. Art II UmgrStG folgt der handelsrechtlichen Figur, dh, mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ist eine Maßgeblichkeit dahingehend verbunden, dass dem Grunde nach ein Anwendungsfall des Art II UmgrStG vorliegt, wenn auch die steuerliche Anwendungsvoraussetzung des Vorliegens eines Betriebes im abgabenrechtlichen Sinn erfüllt ist. Da der Beitritt der Komplementär-GmbH im Rahmen der Umwandlung erfolgt, ist steuerlich von einem einzigen unter Art II UmgrStG fallenden Umgründungsschritt auszugehen, dh, der Beitritt ist kein der Umwandlung nachfolgender Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG.