§ 109a EStG 1988
VO BGBl II 2001/417
Der Begriff „Entgelt“ in § 109a EStG 1988 umfasst auch Aufwandsentschädigungen. „Laufende pauschalierte Aufwandsentschädigungen“, die an Funktionäre iSd § 29 Z 4 EStG 1988 geleistet werden, unterliegen daher grundsätzlich der Meldepflicht. Eine Mitteilung kann nach § 1 Abs 2 der zu § 109a EStG 1988 ergangenen VO BGBl II 2001/417 unterbleiben, wenn das einer Person im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 € und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 € beträgt.