§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
Die steuerliche Anerkennung eines „Arbeitszimmers“ hat jedenfalls zur Voraussetzung, dass der dafür in Betracht kommende Raum von den übrigen der privaten Lebensführung dienenden Teilen der Wohnung eindeutig abgegrenzt ist und die Abtrennung nicht jederzeit wieder leicht entfernbar ist.