In der vorliegenden Entscheidung setzt sich der OGH mit der Frage auseinander, ob die vom österreichischen Gesetzgeber im internationalen Vergleich äußerst schleppend vorgenommene Angleichung des Pensionsalters von Männern und Frauen EU-rechtlich zulässig ist. Die Abweisung der klägerischen Revision erfolgte mit der Begründung, dass das österreichische Recht mit dem Recht der EU in Einklang sei, was die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer betrifft. Diese Rechtsansicht, die der OGH mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zur „normalen“ Alterspension vertreten würde, ist kritikwürdig, und zwar aus folgenden Gründen: Für die österreichische Rechtslage von Bedeutung ist insbesondere das Urteil desEuGH vom 23.05.2000C-104/98 Buchner. In Rz 23 der Urteilsbegründung3)wurde klargestellt, dass die Aufrechterhaltung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters lediglich zeitlich begrenzt zulässig ist und dass die Mitgliedstaaten zu einer schrittweisen Angleichung des Pensionsalters von Männern und Frauen verpflichtet sind. Ausgehend davon ist die Richtlinie 79/7 EWG wie folgt näher zu analysieren: