§ 17 BvergG
§ 9 Abs 1 GewO
Bieter- und Arbeitsgemeinschaften sind keine juristischen Personen iSd§ 9 Abs 1 GewO, sodass jedes ihrer Mitglieder über die für die Gesamtleistung erforderliche(n) Gewerbeberechtigung(en) verfügen muss.
§ 17 BvergG
§ 9 Abs 1 GewO
Bieter- und Arbeitsgemeinschaften sind keine juristischen Personen iSd§ 9 Abs 1 GewO, sodass jedes ihrer Mitglieder über die für die Gesamtleistung erforderliche(n) Gewerbeberechtigung(en) verfügen muss.