§ 11 UStG 1994, § 19 UStG 1994 (Rz 793 ff, 1557, 2606 UStR 2000)
Ein Bauträger weist in den Kaufverträgen die Umsatzsteuer offen aus. Die Käufer der Wohneinheiten machen aufgrund der Kaufverträge bereits während der Bauphase die Vorsteuer geltend. Der Bauträger anderseits entrichtet während der Bauphase keine USt, obwohl auch laufend Anzahlungen vereinnahmt werden.