§ 3a Abs 12UStG 1994 (Rz 630 UStR 2000)
Eine AG mit Sitz in der Schweiz erbringt Dienstleistungen im Wege einer Telefon-Sex-Hotline. Die Abrechnung der Entgelte erfolgt durch die Telecom vereinbarungsgemäß durch Gutschriften (mit USt). Die „Telefonsexleistungen“ werden über einen gemieteten Server (Voice Computer), der sich in Österreich befindet, erbracht. Fällt die Erbringung von „Telefonsexleistungen“ unter § 3a Abs 12 UStG 1994? Stellt der Server eine Betriebsstätte dar?