§ 1 Abs 1 Z 2 UStG 1994, § 4 Abs 8 UStG 1994 (Rz 66, 70, 71, 672 UStR 2000)
Die Abgabepflichtige betreibt Schilifte (Schlepp- und Sessellifte, Kabinenbahnen). Die Abgabepflichtige verköstigt ihre Dienstnehmer unentgeltlich. Die Verabreichung der Verpflegung ist nicht Lohnbestandteil der Dienstnehmer. Die Verpflegung der Dienstnehmer wird im Auftrag des Arbeitgebers von Dritten vorgenommen. Die Bereitstellung der Verpflegung wird im Einzelnen wie folgt durchgeführt: