Art II UmgrStG
Zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 7 UmgrStG bei errichtenden Umwandlungen und verschmelzenden Umwandlungen auf andere als unter § 7 Abs 3 KStG 1988 fallende Körperschaften gehört, dass ein Betrieb im abgabenrechtlichen Sinn übertragen wird. Führt eine übertragende Kapitalgesellschaft seit Gründung einen Betrieb auf Pachtbasis, liegt unzweifelhaft ein Anwendungsfall für Art II UmgrStG vor. Es kann daher keine andere Beurteilung Platz greifen, wenn die operativ tätige Kapitalgesellschaft vor der Umwandlung ihr Anlagevermögen veräußert und rückgemietet hat, ohne die Betriebsführung selbst zu verändern. Sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 7 UmgrStG gegeben, ist in der Folge ua zu prüfen, ob und wieweit vortragsfähige Verluste der übertragenden Gesellschaft auf den oder die Rechtsnachfolger übergehen. Dazu verweist § 10 Z 1 UmgrStG ua auf § 4 Z 1 lit a, c und d leg cit. Sind die vortragsfähigen Verluste zum Umwandlungsstichtag objektiv auf den übertragenen Betrieb zurückzuführen, ohne dass sich die Unternehmensparameter (Umsatz, Betriebsvermögen, Beschäftigtenzahl usw) gegenüber jenen zur Zeit des Entstehens der Verluste entscheidend geändert haben und ohne dass ein Fall des Mantelkaufs vorliegt, ist der Verlustvortragsübergang gegeben. Das in § 4 Z 1 lit c UmgrStG enthaltene Erfordernis der Vergleichbarkeit ist bei operativ tätigen Gesellschaften auf Betriebe und Teilbetriebe abgestellt, die Veränderung hinsichtlich kleinerer Vermögenseinheiten, wie das Sachanlagevermögen, ist daher kein entscheidender Faktor, solange nach dem Gesamtbild der übrigen Verhältnisse der Betrieb zum Umwandlungsstichtag eine vergleichbare Struktur aufweist.