Art III UmgrStG
Für die Beurteilung der Einbringungsfolgen ist ua der Einbringungsstichtag von Bedeutung. Ist als Einbringungsstichtag der 1. 1. 2001 geplant, dann hat das einzubringende Einzelunternehmen bis 1. 1. 2001, 24 Uhr, bestanden und erfolgt die Einbringung mit Ablauf dieses Tages. Unter dieser Annahme und der weiteren Annahme, dass der Einzelunternehmer auf den 31. 12. bilanziert, erfolgt für das Jahr 2000 eine gewöhnliche Gewinn- und Einkommensermittlung beim Einbringenden. Sein letztes Rumpfwirtschaftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftstag, zu dem an sich ein Rumpfwirtschaftstagsgewinn oder -verlust zu ermitteln ist. Das BMF hat diesbezüglich zugestanden, dass der Jahresabschluss zum 31. 12. inhaltsgleich als Jahresabschluss zum 1. 1. des Folgejahres verwendet werden kann, wenn er formal als ein Abschluss auf den 1. 1. aufgestellt wird (Anwendungsvoraussetzung für Art III UmgrStG) und infolge des Betriebsstillstandes am 1. 1. angenommen werden kann, dass sich keine steuerlich relevante Vermögensveränderung ergeben hat. Der einzige steuerwirksame Faktor zum 1. 1. 2001 ist in diesem Fall der Entnahmetatbestand (§ 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG).