§ 4 Abs 11 EStG, § 25 EStG, § 27 EStG
§ 13 KStG
Eine betriebliche Privatstiftung iSd § 4 Abs 11 EStG 1988 ist nur dann anzunehmen, wenn die in Z 1 lit a bis c genannten Voraussetzungen gegeben sind. Bei Fehlen der Voraussetzungen für eine betriebliche Privatstiftung ist ungeachtet eines bestehenden betrieblichen Zusammenhanges zwischen Stifter und einer Zweckverwirklichung über eine Privatstiftung (bei Offenlegung) eine eigennützige Privatstiftung iSd § 13 Abs 1 KStG 1988 anzunehmen, die einen Abzug der Zuwendungen des Stifters als Betriebsausgabe einerseits und den Ansatz der Zuwendungen als Betriebseinnahme der empfangenden Privatstiftung ausschließt.