§ 1165 ff ABGB
§ 373 ff HGB
Dadurch, dass eine erst anzufertigende bewegliche Sache Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks werden soll, wird sie an sich noch nicht zu einer unbeweglichen Sache;§ 381 Abs 2 HGBbleibt anwendbar, wenn die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau bestimmt ist.