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Eigentumsvorbehalt durch modifizierte Auftragsbestätigung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2002/133RdW 2002, 149 Heft 3 v. 15.3.2002

§ 864a ABGB, § 869 ABGB, § 1063 ABGB
§ 346 HGB

Wenn die Auftragsbestätigung sich mit der Offerte nicht voll deckt („modifizierte Auftragsbestätigung“), dann entsteht vorerst kein Vertrag, aber die Auftragsbestätigung ist regelmäßig als neue Offerte zu interpretieren. Die vertragsschließenden Teile sehen den Vertrag in der Regel mit der Antwort des Lieferanten als geschlossen an.

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