§ 16 Abs 1 Z 8 lit bEStG 1988
§ 188 BAO, § 200 BAO
Da die Einkünftezurechnung im Todesfall auf den Todeszeitpunkt bezogen ist (Rz 109 EStR 2000), sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Todesjahr auf den Erblasser und den (die) Erben zeitanteilig aufzuteilen. Sind mehrere Personen zu Erben eines vermieteten Gebäudes berufen und setzen diese die Vermietung fort, hat die Einkünftefeststellung für diese (zivilrechtlich mit der Einantwortung entstehende) Miteigentümergemeinschaft gem § 188 BAO zu erfolgen.