§ 14 EstG 1988, § 26 EStG 1988
§ 12 KStG 1988
1. Für eine Pensionszusage an einen Nichtarbeitnehmer (zB den langjährig tätigen Firmenanwalt) ermöglicht § 14 Abs 7 EStG 1988 bei wirtschaftlicher Begründung und einer der Fremdvergleich entsprechenden Höhe seitens des zusagenden Unternehmers die Rückstellungsbildung. Da keine direkte Leistungszusage iSd Betriebspensionsgesetzes vorliegt, sind die Regelungen über „Pensionszusagen“ (s Rz 3370 ff EStR 2000) maßgebend. Für den Anwartschaftsberechtigten ergibt sich bis zum Pensionsanfall kein steuerrelevanter Tatbestand. Die Pension ist beim Empfänger bei der für ihn aus der Leistungsbeziehung maßgebenden (betrieblichen) Einkunftsart zu erfassen.