Unentgeltliche Nutzungszuwendungen von Stiftungen an den Begünstigten bewertet das BMF mit den Bagatellbeträgen, die nur für Dienstnehmer vorgesehen sind. Auf eine Besteuerung in der Stiftung verzichtet das BMF offenkundig, allerdings im Widerspruch zum Gesetz und zu den amtlichen Erläuterungen.