Die Umsatzsteuerschuld entsteht noch nicht mit der Leistungserbringung, wenn sich erst nachträglich herausstellt, ob die Leistung entgeltlich erbracht worden ist.
Eine GmbH hatte die Durchführung von Planungsarbeiten und die Abwicklung von Aufträgen für eine Ziviltechnikergemeinschaft übernommen. Ausschließlich die Ziviltechnikergemeinschaft trat den Kunden gegenüber auf und akquirierte die Aufträge.