Die in§ 3 Abs 1 Z 19f EStGverankerten Steuerbefreiungen „Haustrunk im Brauereigewerbe“ und „Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten in tabakverarbeitenden Betrieben“ lassen dem Suchtmittelskeptiker - egal ob Jurist oder nicht - die Haare zu Berge stehen. Die neue Judikaturlinie des VfGH zur Präjudizialität von Ausnahmebestimmungen könnte den gleichheitsrechtlich bedenklichen und im Licht der Gesundheitsprophylaxe unwürdigen Befreiungsregeln endgültig den Garaus machen.