Der Steuerpflichtige darf seine Einkunftsquelle fremdfinanzieren und die Fremdfinanzierungskosten nach dem Nettoprinzip abziehen. Dieser Finanzierungsfreiheit entspricht die Möglichkeit, anlässlich einer Betriebseinbringung nach Art III UmgrStG eine bisherige Eigenfinanzierung weitgehend durch eine Fremdfinanzierung zu ersetzen.