§ 3 UStG , § 3a UStG , § 11 UStG , § 19 UStG
Nach der Liberalisierung des Strommarktes werden von einem Endverbraucher künftig vielfach zwei Verträge abzuschließen sein: ein Stromlieferungsvertrag und ein Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag. Aus umsatzsteuerlicher Sicht erbringt in dem Fall, in dem der Netzbetreiber nicht gleichzeitig der Stromlieferant ist, der Stromlieferant eine Leistung hinsichtlich der Lieferung von Strom an den Kunden und der Netzbetreiber eine davon getrennte Leistung hinsichtlich des Anschlusses und der Bereitstellung des Verteilernetzes. Der Stromlieferant hätte daher an den Kunden die Stromlieferung abzurechnen und der Netzbetreiber die Zurverfügungstellung des Netzes. Im Folgenden werden die UStR 2000 zur Frage des Leistungsortes bei Stromlieferungen (Rz 422) bzw zur Frage der Rechnungslegung bei Stromlieferungsverträgen und Netznutzungsverträgen (Rz 536a und 1536) sowie bezüglich Steuerschuldner (Rz 2601) abgeändert bzw ergänzt.