§ 2 UStG
Eine von der Finanzlandesdirektion für Tirol ausgearbeitete Stellungnahme zur Tourismuswerbung gibt die in den UStR 2000 unter Rz 273 vertretene Rechtsansicht übersichtlich wieder. Von der Finanzlandesdirektion für Tirol werden weiters Erfahrungswerte für die Aufteilung der Vorsteuern genannt, die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich der Tourismusverbände betreffen. Rz 273 der UStR 2000 wird dieser Stellungnahme entsprechend abgeändert.