Die neue GVO erfasst ua auch Franchiseverträge und Selektivvertriebssysteme. Für Letztere trifft die GVO spezielle Regelungen. Der Beitrag behandelt die Frage, ob Franchising unter den Begriff des Selektivvertriebs zu subsumieren ist und die Bestimmungen der GVO für Selektivvertrieb daher auf Franchising anzuwenden sind.