§ 109a EStG 1988 sieht eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen vor, wonach Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts verpflichtet werden können, der Finanzverwaltung über Leistungen, die an sie erbracht wurden, Mitteilung zu machen. Diese Mitteilungspflicht betrifft die Person des Leistungserbringers, die Art der erbrachten Leistung, das Kalenderjahr der Leistungserbringung und das Entgelt mit Umsatzsteuer.