Art IV UmgrStG
Gegenstand eines Zusammenschlusses iSd Art IV UmgrStG kann nach § 23 Abs 2 leg cit ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil sein. Überträgt jemand eine Betriebsquote auf eine andere Person, liegt
bei unentgeltlicher Übertragung ein einer Mitunternehmeranteilsschenkung gleichzuhaltender Vorgang iSd § 6 Z 9 EStG 1988 bzw