Art VI UmgrStG
Die Steuerholding-Spaltung nach § 38a Abs 2 Z 2 UmgrStG setzt voraus, dass
die Holding ein bestimmtes im Gesetz beschriebenes Liquidations-Anfangsvermögen aufweist,die Liquidation zur Eintragung in das Firmenbuch innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag (Liquidationseröffnungszeitpunkt) angemeldet wird und