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§ 22 Abs 3 UmgrStG

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2002/687RdW 2002, 766 Heft 12 v. 15.12.2002

Art III UmgrStG

Bei der Einbringung von Vermögen durch einen Treuhänder hat der Begriff des „Einbringenden“ im § 22 Abs 3 UmgrStG keine andere Bedeutung als ihm in Art III UmgrStG sonst zukommt.

Voraussetzung für die Anwendung der Gebühren- und Kapitalverkehrsteuerfreiheit des § 22 Abs 3 UmgrStG bei Treuhandverhältnissen ist es somit, dass das eingebrachte Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre dem Treugeber zuzurechnen ist.

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