Art III UmgrStG
Bei der Einbringung von Vermögen durch einen Treuhänder hat der Begriff des „Einbringenden“ im § 22 Abs 3 UmgrStG keine andere Bedeutung als ihm in Art III UmgrStG sonst zukommt.
Voraussetzung für die Anwendung der Gebühren- und Kapitalverkehrsteuerfreiheit des § 22 Abs 3 UmgrStG bei Treuhandverhältnissen ist es somit, dass das eingebrachte Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre dem Treugeber zuzurechnen ist.