Art I UmgrStG, Art III UmgrStG
§ 4 Abs 12 EStG 1988
1. Im Fall einer Einbringung nach Art III UmgrStG wird die Einlagenevidenz iSd § 4 Abs 12 EStG 1988 im Ausmaß positiver steuerlicher Sacheinlagewerte erhöht bzw bei der Einbringung buchmäßig negativen Vermögens nicht verändert. Soweit in die Kapitalgesellschaft Gesellschaftereinlagen, zB durch Agioleistungen, erfolgen, erhöht sich das Rücklagen-Subkonto in gleicher Höhe. Einlagenrückzahlungen können neben der Kapitalherabsetzung auch im Rahmen offener Ausschüttungen erfolgen, soweit der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn aufgrund aufgelöster Kapitalrücklagen erwirtschaftete Gewinne und Einlagen enthält, dementsprechend im Bilanzgewinn-Subkonto Einlagenstände vorhanden sind und sich die Gesellschafter auf die Behandlung der Ausschüttung als Einlagenrückzahlungen -- maximal in Höhe des vorhandenen Evidenzsubkontenstandes -- einigen. Übersteigt die offene Ausschüttung den Evidenzkontenstand, liegen Beteiligungserträge vor, die bei natürlichen Personen unter die Endbesteuerung iSd § 97 EStG 1998 und bei Körperschaften unter die Beteiligungsertragsbefreiung iSd § 10 Abs 1 KStG 1988 fallen.