Art I UmgrStG
§ 4 Z 1 lit a leg cit sieht den Verlustvortragsübergang insoweit vor, als die Verluste den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können. Die bezogene Gesetzesstelle unterscheidet somit zwischen Betrieben, Teilbetrieben einerseits und nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen andererseits. Die Erläuterungen zu der mit dem AbgÄG 1998 geschaffenen Fassung halten Folgendes fest: