Die Begünstigung für besondere Waldnutzung findet in der Fachöffentlichkeit wenig Beachtung und genießt dadurch ein ungestörtes Dasein; die Begünstigung ist jedoch sachlich nicht mehr zu rechtfertigen, weil vergleichbare Begünstigungen anderen Steuerpflichtigen nicht mehr zustehen. Wenn darüber hinaus nach den EStR sogar Entschädigungszahlungen begünstigt werden, handelt es sich dabei um eine Doppelbegünstigung.