Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefGBGBl I 2002/97) hat auch außerhalb des Berufungsverfahrens Verbesserungen im Rechtsschutz gebracht. Im Folgenden wird die Neufassung des§ 117 BAObehandelt. Diese Bestimmung hat einen wesentlich weiteren Anwendungsbereich als der bisherige (durch das AbgRmRefG aufgehobene)§ 307 Abs 2 BAO.
1. Einleitung
Der neue § 117 BAO lautet: