Bürgschaftsübernahmen können betrieblich veranlasst sein und führen dann zu Betriebsausgaben.
Schon im E 27.11.2001, 98/14/0052, hatte der VwGH die Bürgschaft eines Rechtsanwalts als betrieblich anerkannt, wenn die eindeutige und unmittelbare Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung als Rechtsanwalt und Übernahme der Garantenstellung erweislich ist.